GEMA | Verwendung von Musik

GEMA Informationen bei der Verwendung von Musik auf Datenträgern bei der Herstellung von CDs, DVDs, Blu Rays, USB Sticks und Vinyl Schallplatten im Presswerk.

 

Wir haben hier die wichtigsten Punkte zum Thema zusammengefasst:
– es besteht eine Meldepflicht bei der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und Datenträgern, die Musik – gleich welcher Form – enthalten. Es ist hierbei unerheblich, ob es sich um gemafreies oder gemapflichtiges Material handelt.

 

– die GEMA behält sich ein s.g. Vermutungsrecht vor. Dieses besagt, dass die GEMA prüfen darf, ob es sich bei der verwendeten Musik um gemapflichtiges Material handelt.

 

– gemapflichtig wird ein Titel dann, wenn einer oder mehrere Urheber Mitglieder  der GEMA sind oder einer ähnlichen Verwertungesellschaft ( z.B. SACEM/Frankreich, Suisa/Schweiz, Austro Mechana/Öserereich, BMI, ASCAP/USA  u.v.m.) angehören.  Gleichermassen ist ein Titel gemapflichtig, der in einem Verlagskatalog geführt ist und der Verlag ebenfalls GEMA-Mitglied ist – auch wenn gleichzeitig der Urheber kein GEMA-Mitglied ist.

 

– mittels des Lizenzantrages wird vom Lizenznehmer dokumentiert, welche Titel verwendet wurden und wer der Urheber ist.

 

– anhand dieses Lizenzantrages wird die Lizenzpflicht von der GEMA geprüft.

 

– bei reinen Audio CDs, Eigenkompositionen und. s.g. Coverversionen ist die Verwendung rechtlich unkritisch, solange die Meldung wahrheitsgetreu erfolgt und die Tantiemen an die entsprechende Verwertungsgesellschaft abgeführt werden. Die Höhe der Tantiemen richtet sich nach dem Verwendungszweck des Datenträgers.  Eine Improvistation fällt im übrigen auch unter den Begriff Komposition.

 

– sollte der Urheber kein GEMA-Mitglied sein, so ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen diesem Urheber und dem Nutzer nötig, da die Urheberrechte nicht über eine Verwertungsgesellschaft per Rahmenvertrag wahrgenommen werden.

 

– die Bearbeitung eines musikalischen Werkes bedarf aber in jedem Falle der Genehmigung des/der Urheber/s und/oder des Verlages. Als Bearbeitung gilt z.B. eine Textänderung, eine starke Veränderung des Arrangements oder der Gattung oder die Verbindung mit sinnfremmden Inhalten (z.B. Bildern, Video o.ä). Tempo – oder Rhythmusänderungen oder Änderungen der Instrumentierung sind i.A. unkritisch.

 

– die Verwendung von Musik in Verbindung mit Bild (z.B. CD Rom, Videospiel, DVD Video etc.)  ist in jedem Falle erlaubnispflichtig, da dies im urheberrechtlichen Sinne eine Bearbeitung eines musikalischen Werkes darstellt. Dies gilt sogar für das Abfilmen von Live Konzerten.

 

– über dieses s.g. Filmherstellungs- oder auch Synchronisationsrecht kann, im Gegensatz zum reinen Vervielfältigungsrecht, der Autor oder Verlag frei entscheiden. Diese Übertragung erfolgt im besten Falle kostenfrei. Alternativ erhebt der beteiligte Urheber oder der Musikverlag eine frei verhandelbare Summe oder aber die GEMA berechnet einen Mindestlizenzsatz von 0,799 € / Sekunde Musik (unabhängig von der Stückzahl). Über alle Vorgänge bzw. Vereinbarungen  ist unbedingt eine schriftliche Bestätigung  zwischen Urheber/Verlag und Lizenznehmer notwendig. Diese Regelung gilt auch für gemafreies Material.

 

ACHTUNG: Bei Verwendung von s.g. lizenzfreier Programmmusik ist unbedingt darauf zu achten, dass die beabsichtigte Verwendung im Lizenzvertrag auch erwähnt ist. So kann es z.B. vorkommen, dass zwar das allgemeine Filmherstellungsrecht und die öffentliche Wiedergabe erlaubt, eine Vervielfältigung auf Datenträgern aber eingeschränkt ist. Wir bitten Sie  hier die entsprechenden Vereinbarungen der Lizenzgeber genau zu kontrollieren.
Entsprechende Bestätigungen müssen im Interesse des Lizenznehmers zwingend auch bei gemafreien Titeln vorliegen um späteren möglichen Schadensersatzforderungen vorzubeugen.