GEMA & Co.

GEMA | Autoren bzw. Urheberrechte. (mechanische Vervielfältigungsrechte)

 

Die Autoren bzw. Urheberrechte werden in jedem Land von einer eigenen Wahrnehmungsgesellschaft kontrolliert und abgerechnet. In Deutschland ist dies die GEMA. Die einzelnen Wahrnehmungsgesellschaften sind weltweit miteinander vernetzt, so dass eine Vergütung von Autoren bzw. Urheber Lizenzerlösen gewährleistet ist. Es ist jedoch notwendig die Produktion in dem Land des Auftraggebers/Anmelders der jeweiligen Wahrnehmungsgesellschaft zu melden. Bei der Meldung wird der Wahrnehmungsgesellschaft das Presswerk mitgeteilt welches die Produktion der Ton, Video oder Datenträger übernimmt. Das Presswerk darf erst dann mit der Produktion beginnen, wenn ihm die „Freigabe“ der Wahrnehmungsgesellschaft vorliegt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll die Meldung schon recht früh in die Wege zu leiten.

 

Sollten Sie also Ihre Produktion selbst bei der Wahrnehmungsgesellschaft melden, so sollten Sie diese um Freistellung an uns -Disc Partner- Unique GmbH & Co KG, bitten. Am besten ist es jedoch die Meldung (gilt nur für Meldungen bei der GEMA) über „unseren Tisch“ gehen zu lassen, da wir täglich Produktionen bei der GEMA anmelden und auf diese Weise kontrollieren können ob eine Meldung dort eingegangen ist. In eiligen Fällen können wir dann auch schon mal mit ersten Produktionsschritten beginnen, ohne dass uns eine Freigabe der GEMA vorliegt. In der Regel erhalten wir Freigaben innerhalb von 48 Stunden, wenn es sich um lizenzfreies Repertoire handelt.


Sollten Sie Fragen zur Gema Anmeldung haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Bögen benötigen, kontaktieren Sie uns.Im Downloadbereich unserer Webseite finden Sie alle gängigen Meldebögen der Gema.

Wenn Sie Fragen zur Verwendung von Musik – ob nun gemapflichtig oder gemafrei – im Fall der Herstellung von Tonträgern haben, dann kontaktieren Sie uns und wir informieren Sie gern.


Lizenzfrei

Lizenzfrei bedeutet, dass die Urheber bzw. Autoren nicht Mitglieder von Wahrnehmungsgesellschaften sind. Sollten Autoren und Urheber einer solchen Gesellschaft angeschlossen sein, wird entsprechend der Anzahl der Titel sowie des Verwendungszweckes der Produktion von der Wahrnehmungsgesellschaft eine Lizenzgebühr pro gefertigter CD/DVD erhoben.

 

Oftmals wird diese Lizenzgebühr vor Erteilung einer Freistellung von der Wahrnehmungsgesellschaft erhoben und die Freistellung wird erst erteilt, wenn die Rechnung beglichen wurde. Keine Gema Freistellung benötigen wir, wenn Sie oder der Anmelder/Auftraggeber selbst einen Werksvertrag bei der Wahrnehmungsgesellschaft haben. Im folgenden sind Links zu den Websites einiger Wahrnehmungsgesellschaften. Bitte beachten Sie dass Sie über die Wahrnehmungsgesellschaft Ihres Landes beauftragen uns eine Freistellung für Ihre Produktion bei uns zu erteilen. Auf den Websites sollten entsprechende Formulare zur Verfügung stehen.

 

 

Deutschland www.gema.de  
Australien/Neuseeland www.apra.com.au  
Belgien www.sabam.be
 
Dänemark
www.koda.dk
 
Dänemark www.ncb.dk  
Finland www.teosto.fi  
     
Italien www.siae.it  
Irland www.imro.ie  
Island www.stef.is  
Japan www.jasrac.or.jp  
Kanada www.socan.ca  
Niederlande www.bumastemra.nl  
Norwegen www.tono.no  
Österreich www.austromechana.at  
Russland www.rao.ru  
Schweiz www.suisa.ch  
Spanien www.sgae.es  
Ungarn
     
     
UK www.ascap.com  
USA www.bmi.com  
USA www.sesac.com  

GEMA – Kontaktdaten

GEMA
Bayreuther Str. 37/38
D-10787 Berlin
Tel. +49 (0) 30 / 21 04
Fax +49 (0) 30 / 21 04 – 347

 

GEMA
Rosenheimer Str. 11
D-81667 München
Tel. +49 (0) 89 / 4 80 03 – 00
Fax +49 (0) 89 / 4 80 03 – 969


Rechte an Inhalten

Rechte an Ton und Video Aufnahmen:
Vor Vervielfältigung eines Mediums sollten weiterhin die Rechte an den Inhalten geklärt sein. Das Recht die Ton oder Video Aufnahme, oder Teile davon zu vervielfältigen hat alleine der Eigentümer oder der Lizenznehmer dieser Aufnahme. Sollten Sie also weder Eigentümer noch zur Vervielfältigung autorisierter Lizenznehmer sein, so bedarf diese einer eindeutigen Überprüfung der Rechtslage dahingehend, dass Sie sich die Rechte zur Vervielfältigung sämtlicher inhaltlicher Bestandteile des Mediums von den Rechteinhabern schriftlich bestätigen lassen. So muss z.b. jede Musikpassage in einer CD-Rom Anwendung oder einem Film, unabhängig vom Dateiformat des Films, sowie auch jede Filmpassage selbst auf rechtmäßige Verwendung hin überprüft werden.

 

Rechte an Dokumenten und Software (CD-Rom):
Software und Dateien sind bezüglich der Rechtesituation was die Vervielfältigung angeht, in ähnlicher Weise zu überprüfen wie es zuvor für Video und Ton Aufnahmen beschrieben wurde. Auch sogenannte „Shareware“ darf zwar frei genutzt werden, müsste aber zur Vervielfältigung bei dem Eigentümer angefragt werden.

 

Rechte an Schriften und Bildern auf Drucksachen:
Bitte beachten Sie, dass es auch Eigentumsrechte an Bildern und Schrifttypen gibt. Wenn Sie Fotos oder Logos für die Gestaltung Ihrer Drucksachen verwenden, sollten Sie vorher klären ob diese ohne weitere Genehmigung verwendet werden dürfen.